Benutzungsordnung der Staatlichen Museen zu Berlin

Die Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz präsentieren in ihren Ausstellungsräumen Kulturgüter von höchstem Rang. Sie ermöglichen ihren Besucherinnen und Besuchern die unmittelbare Begegnung mit Spitzenwerken der Sammlungen weitgehend ohne Absperrungen im Vertrauen auf ein verständnisvolles, angemessenes Verhalten. Beim Besuch der Museen müssen daher folgende Vorschriften eingehalten werden

I. Öffnungszeiten 

Es gelten die Aushänge und öffentlichen Bekanntmachungen

II. Eintrittsgeld für Dauerausstellungen 

Es gelten die Aushänge und öffentlichen Bekanntmachungen

Ermäßigung 

Die allgemeine Ermäßigung beträgt 50 %. Das ermäßigte Eintrittsgeld kann in Anspruch genommen werden von Schüler*innen, Auszubildenden, Studierenden, Freiwilligendienstleistenden, Arbeitssuchenden mit Leistungen nach ALG I sowie Schwerbehinderten (mindestens 50 % Grad der Behinderung) gegen Vorlage der entsprechenden Bescheinigung. 

Freien Eintritt gegen Vorlage des entsprechenden Nachweises haben

  1. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
  2. Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende im Rahmen des betreuten Schulunterrichts, sofern sie als Gruppe zum Besuch angemeldet sind
  3. Studierende der Universitäten und Fachhochschulen im Rahmen von Lehrveranstaltungen, sofern sie als Gruppe angemeldet sind
  4. Mitglieder des Internationalen Museumsrates (ICOM) und des Deutschen Museumsbundes, die sich als solche ausweisen
  5. Mitglieder von Fördervereinen der Staatlichen Museen zu Berlin, die sich als solche ausweisen in dem Museum, das von ihrem Verein gefördert wird.
  6. Inhaberinnen und Inhaber eines Presseausweises
  7. Personen, die Transferleistungen (ALG II, Sozialhilfe, Grundsicherung oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) erhalten und sich entsprechend ausweisen.
  8. die ärztlich als notwendig anerkannte Begleitperson einer Schwerbehinderten oder eines Schwerbehinderten, sofern dies im Schwerbehindertenausweis vermerkt ist
  9. Besucherinnen und Besucher der Lese- und Studiensäle der Staatlichen Museen zu Berlin. 

III. Eintrittsgeld für Sonderausstellungen 

Für Sonderausstellungen kann ein im Einzelfall nach Art und Umfang der Ausstellung vom Präsidenten der Stiftung Preußischer Kulturbesitz festzusetzendes Eintrittsgeld erhoben werden. Abweichende Festlegungen vom Abschnitt II können auch für Ermäßigungs- und Befreiungsgründe getroffen werden. 

IV. Gruppen 

Besuche von Gruppen ab 10 Personen müssen angemeldet werden. Nur Gruppen mit bestätigtem Besuchstermin haben einen Anspruch darauf, eingelassen zu werden. Fremdführungen sind nach Voranmeldung gegen Zahlung einer Gebühr möglich. Gebührenbefreit sind angemeldete Schulklassen mit Führung durch Lehrerinnen und Lehrer sowie angemeldete Gruppen Studierender mit eigener Führung. 

Die Staatlichen Museen zu Berlin sind bemüht, möglichst vielen Gruppen den Besuch ihrer Ausstellungen und die Nutzung der Museen als Orte der Bildung und Freizeitgestaltung zu ermöglichen. Insbesondere vor den Sammlungshighlights kann es auch bei vorausschauender Planung zu Engpässen kommen. Von allen Gruppen wird eine gegenseitige Rücksichtnahme erwartet. 

Im Zweifelsfall haben Veranstaltungen der Staatlichen Museen und Führungen in ihrem Auftrag Vorrang gegenüber Fremdführungen und Gruppen ohne Führung. Die Gruppengröße ist aus Sicherheitsgründen begrenzt, in der Regel auf 25 Personen. In Sonderausstellungen können abweichende Festlegungen für Gruppenbesuche und insbesondere für Fremdführungen gelten. 

V. Verhalten in den Ausstellungsräumen 

Die Begegnung mit empfindlichen Kunst- und Kulturgütern erfordert besondere Vorsicht und Maßnahmen zum Schutz vor Beschädigung. Angemessenes und umsichtiges Verhalten gebietet nicht nur der Schutz der Ausstellungsobjekte, sondern auch die Rücksicht auf andere Besucherinnen und Besucher. 

  1. Sperrige oder scharfkantige Gegenstände, wie z. B. Akten- und Fotokoffer, Stative, Schirme, sowie Rucksäcke und Taschen (größer als 30 x 20 x 10 cm) müssen abgegeben oder in Schließfächern aufbewahrt werden.
  2. Für Taschen, Rucksäcke und Koffer sind die Aufbewahrungsmöglichkeiten sehr begrenzt. Gepäckstücke, die größer als das Kabinengepäck bei Flugreisen sind, können im Museum nicht entgegengenommen werden.
  3. Schwere Jacken und Mäntel sowie nasse Oberbekleidung dürfen aus konservatorischen und Sicherheitsgründen nicht in die Ausstellung mitgenommen werden. Entsprechenden Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
  4. Mäntel, Jacken und Umhänge dürfen nicht über den Arm durch die Ausstellungen getragen werden. Pullover oder Strickjacken dürfen lose mitgeführt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass mit den Kleidungsstücken keine Ausstellungsobjekte berührt werden.
  5. Notwendige Mobilitätshilfen dürfen in die Ausstellungen mitgenommen werden.
  6. Kinderwagen und Mobilitätshilfen können Kunstwerke gefährden. Für den Museumsbesuch sind ggf. die von den Museen zur Verfügung gestellten Wagen, Rollstühle oder Gehhilfen zu nutzen.
  7. Kinder dürfen nicht auf dem Rücken oder auf den Schultern getragen werden.
  8. Es ist nicht gestattet, in den Ausstellungsräumen zu essen oder zu trinken. Ausgenommen ist die Versorgung von Babys.
  9. Das Rauchverbot gilt in allen Museumsräumen.
  10. Mit Ausnahme von ausgebildeten Assistenzhunden dürfen keine Tiere in die Museumsräume mitgebracht werden.
  11. Laserpointer und Selfie-Sticks dürfen nicht benutzt werden.
  12. Das Telefonieren in den Ausstellungen ist nicht erlaubt.
  13. Es dürfen in den Ausstellungen ausschließlich Bleistifte und Buntstifte verwendet werden.
  14. Freistehende Objekte dürfen nicht berührt werden. Das Anlehnen an Vitrinen und Wände ist nicht gestattet.
  15. Alle Besucherinnen und Besucher haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die von ihnen verursachten Schäden.
  16. Bei vorsätzlichem und fahrlässigem Auslösen der Alarmvorrichtungen tragen die dafür verantwortlichen Besucherinnen und Besucher die entstehenden Kosten.
  17. Lehrerinnen und Lehrer, Leiterinnen und Leiter von Gruppen und andere Aufsichtspflichtige haben für ein angemessenes und rücksichtsvolles Verhalten von Kindern und Jugendlichen in ihrer Begleitung zu sorgen. Insbesondere sind sie auch für die Einhaltung dieser Benutzungsordnung verantwortlich. 

VI. Foto- und Filmaufnahmen 

Jegliche wirtschaftliche Verwertung von Filmen und Fotos, die in den Museen aufgenommen wurden, bedarf der schriftlichen Genehmigung der Museumsleitung. Für Ausstellungen und Ausstellungsräume oder einzelne Objekte können seitens der Museumsleitung auch generelle Fotografierverbote ausgesprochen werden. 

VII. Aufsichtspersonal 

Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Diese Anordnungen können in besonderen Gefahrensituationen auch über die Verhaltensanweisungen hinausgehen, die in dieser Benutzungsordnung bereits konkret aufgelistet sind. Bei Verstößen gegen diese Benutzungsordnung und Störungen des Ausstellungsbetriebs kann das Verlassen des Museums verlangt werden. In Wiederholungsfällen kann der Museumsbesuch befristet oder unbefristet untersagt werden. 

VIII. Geltungsbereich 

Der Stiftungsrat der Stiftung Preußischer Kulturbesitz hat diese Benutzungsordnung am 2. Juli 2018 gebilligt. Sie wird durch Verfügung des Präsidenten der Stiftung Preußischer Kulturbesitz zum 1. November 2018 in Kraft gesetzt.