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Optisches Mikroskop mit digitaler Kamera
Optisches Mikroskop mit digitaler Kamera © Staatliche Museen zu Berlin / David von Becker

Berliner Resolution 2003

Die Teilnehmer der internationalen Konferenz „Illegale Archäologie?“ Internationale Konferenz über Probleme in der Zukunft im Bezug auf Illegalen Handel mit Antiquitäten, 23.- 25 Mai 2003, gehalten in Berlin aus Anlass des 15. Jahrestages der Berliner Erklärung (organisiert von der Antikensammlung der Staatliche Museen zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz und gesponsert von der Deutschen Forschungsgemeinschaft, UNESCO, dem Mc Donald Institut in Cambridge, England, und der School of American Research in Santa Fe, New Mexiko),   

  • bestürzt über die Plünderung antiker Fundorte und Museen wie auch über die erwogene Zerstörung von Kulturerbe in Verbindung mit bewaffneten Auseinandersetzungen wie im Irak, in der Überzeugung von der Bedeutung einer generellen Anerkennung durch der Verbund der Museen des ICOM Code of Ethics (1986-2001)
  • in Übereinstimmung mit den Resolutionen, die auf der Konferenz „Eredità Contestata?“ an der Accademia Nazionale dei Lincei, Rom, 29.- 30. April 1991, und auf der Konferenz „Art, Antiquity and the Law“ an der Rutgers State University in New Brunswick, New Jersey, 30. Oktober – 1. November 1998, verabschiedet wurden; haben mit einer Mehrheit der folgenden Resolution zugestimmt.
  1. Alle Staaten sollten die Haager Konventionen über den Schutz von Kulturgut im Fall von bewaffneten Auseinandersetzungen (1954) und ihre zwei Protokolle (1954, 1999), und die Konventionen der UNESCO über die Bedeutung von Verbot und Verhinderung von illegalem Import bestätigen und umsetzen.
  2. Um den legalen Austausch und Handel mit archäologischen Objekten zu schützen, sollten alle Objekte, die auf dem Markt angeboten werden ein „Pedigree“ tragen, das Informationen über ihre Herkunft (Ort und Datum der Ausgrabung/ Entdeckung, Erlaubnis des Exports durch das Herkunftsland), und die Besitzverhältnisse (frühere/r und gegenwärtige/r Besitzer) angibt, und von Wissenschaftlern, Kunsthändlern, Sammlern und Museumspersonal verwendet und geprüft wird.   
  3. Für jedes Leihen (kurze oder lange Zeiträume) von archäologischen Objekten sollten die ausleihenden oder verleihenden Institutionen bescheinigen, dass sie adäquate Bedingungen und Sicherheit garantieren und dass sie den ICOM Code of Ethics beachten; generell sollten die Prinzipien, die die „Decleration of Rome 2002“ enthält, beachtet werden.
  4. Jedes Museum und jede Institution des Kulturerbes und jeder beruflich damit Befasste sollte die Öffentlichkeit fortwährend über die Zerstörung von Kulturerbe durch illegale Ausgrabungen informieren und das öffentliche Bewußtsein über die Notwendigkeit, dieses Erbe zu schützen so fördern, dass es dasselbe Maß erreicht wie das Bewußtsein über den Schutz von bedrohten Tier- und Pflanzenarten.   
  5. Effizienter Austausch von Informationen zwischen Beamten, Staatsanwälten, der Polizei, Kunden, Akademikern, Wissenschaftlern, Händlern und Sammlern sollte angeregt werden und ihre Ausbildung im Bereich der illegalen Antiquitäten gefördert werden.   
  6. Die Teilnehmer haben übereingestimmt, die Handelskammer und jeden Museumsdirektor aufzurufen,   
    • a)    für Antiquitäten einen speziellen Erwerbsnachweis zu formulieren und der Öffentlich bekannt zu machen, besonders für Kulturbesitz ohne dokumentierte Herkunft;   
    • b)   ihre Erwerbsnachweise ebenso für Schenkungen und Erbe wie für Käufe zu verwenden und die Nachweise mit derselben Gültigkeit auch für die Annahme von Objekten als Leihgabe und für Konservierungen auszustatten.   
    • c)  ihre Erwerbsnachweise für Antiquitäten so zu gestalten, dass die Museen nur solche Objekte erwerben, für die dokumentiert ist, dass sie vor 1970 ausgegraben und bekannt wurden bzw. vor dem entsprechenden Datum, das von der Gesetzgebung ihres Herkunftslandes festgelegt wurde.   
  7. Zu empfehlen, dass die UNESCO einen „Code of ethics for Archaeologists“ ausarbeitet.
  8. Die Einrichtung einer internationalen Vereinigung der Archäologen („Archeologists without frontiers“) zu empfehlen, eventuell in Kooperation mit dem „Blue Shield“, deren Eingreifen im Notfall möglich ist.
  9. Das Gesetz anzuerkennen, dass ein Museum als letztes Mittel für jede Region oder Nation damit beauftragt werden kann, sich als eine legale Institution um illegal ausgegrabene Antiquitäten, die innerhalb des Gebiets der jeweiligen Region oder Nation, und zwar nur dort, gefunden wurden, zu kümmern.

Berlin, den 25. Mai 2003